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Masterarbeit aus dem Jahr 2007 im Fachbereich Jura - Steuerrecht, Note: 1,3, Fachhochschule Ludwigsburg Hochschule für öffentliche Verwaltung, 32 Quellen im Literaturverzeichnis, Sprache: Deutsch, Abstract: Globalisierung, technischer Fortschritt und wachsende grenzüberschreitende Dienstleistungen rücken die steuerlichen Probleme, die mit grenzüberschreitenden Dienstleistungen in einem gemeinsamen Europa auftreten, immer stärker in den Vordergrund. Die am 28.12.2006 in Kraft getretene EU-Dienstleistungsrichtlinie soll Unternehmer ermutigen, Dienstleistungen an Empfänger in anderen EU-Mitgliedstaaten zu erbringen. Das Ausüben grenzüberschreitender Tätigkeit wird damit den Unternehmern erleichtert und jegliche Tätigkeitsbeschränkung aufgehoben. Einem Dienstleistungserbringer steht das Recht auf Dienstleistungsfreiheit zu. Folglich kann er in jedem Mitgliedstaat ohne feste Geschäftseinrichtung Dienstleistungen erbringen. Aufgrund dieser Richtlinie kann man davon ausgehen, dass sich die grenzüberschreitenden Dienstleistungen noch stärker ausweiten werden. Damit gewinnt die steuerliche Beurteilung des Ortes der Dienstleistung an Bedeutung. Der Ort der Dienstleistung ist Tatbestand des Art. 2 Abs. 1 Buchst. c der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (MwStSystRL) [Art. 2 Nr. 1 Sechste EG-RL ] und gibt an, in welchem Mitgliedstaat die Dienstleistung besteuert wird und folglich welchem Mitgliedstaat das Aufkommen der Mehrwertsteuer (MwSt) zusteht . § 3a UStG und § 3b UStG setzen die Richtlinienregelungen über den Ort von Dienstleistungen in deutsches Recht um. Unterschiedliche Verwaltungsregelungen oder Ausnahmeregelungen nach Art. 395 Abs. 2 MwStSystRL hindern Unternehmer daran von einer einheitlichen europäischen Mehrwertsteuer zu sprechen. Insbesondere das Regel-Ausnahme-Verhältnis bei der Ortsbestimmung für Dienstleistungen führt zu Auslegungsunterschieden innerhalb der EU. Verstärkt werden diese Unterschiede durch komplexer werdende Leistungen, die oftmals nicht ein